In der 2. Mitgliederversammlung vom November 2002 hat das Bundesnetzwerk seine Netzwerk-Statuten und Geschäftsordnungen verabschiedet. Sie wurden im März 2003 ratifiziert. Folgend finden Sie die aktuelle Fassung der Statuten des BBE vom 16. November 2023.
Präambel
Anliegen des bundesweiten Netzwerks ist die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in der Vielfalt seiner Formen (Ehrenamt, Freiwilligenarbeit, Selbsthilfe u. a.). Dabei orientiert sich das Netzwerk am Leitbild einer aktiven Bürger*innengesellschaft, die durch das Engagement der Bürger*innen und die verantwortliche Mitgestaltung des Gemeinwesens geprägt ist. Eine aktive und vielfältige Bürger*innengesellschaft stärkt die Demokratie und das soziale Kapital der Gesellschaft.
Die Arbeit im Netzwerk ist ein Prozess, der nicht auf formellen Verträgen, sondern auf gegenseitigem Vertrauen und Partnerschaft beruht. Ausgangspunkt ist die Überzeugung, dass alle Beteiligten durch die Zusammenarbeit gewinnen und dem gemeinsamen Ziel näherkommen.
Im bundesweiten Netzwerk kooperieren Organisationen, Verbände, Zusammenschlüsse, Netzwerke und Initiativen der Bürger*innengesellschaft und des Dritten Sektors, Vertreter*innen der Wirtschaft und des Arbeitslebens sowie staatlicher und kommunaler Institutionen bei der gemeinsamen Aufgabe, in nachhaltiger Weise bestmögliche rechtliche, institutionelle und organisatorische Rahmenbedingungen für das bürgerschaftliche Engagement zu schaffen. Sie wollen den nationalen, europäischen und internationalen Erfahrungsaustausch über das bürgerschaftliche Engagement verbessern und den Wissensstand für die Belange seiner Förderung fortentwickeln.
Verwaltungshandeln und staatliche Reformpolitik werden im Netzwerk daraufhin befragt, ob und wie sie bürgerschaftliches Engagement ermöglichen und aktivieren. Gleiches gilt für den Bereich der Wirtschaft. Corporate Citizenship ist Ausdruck eines verantwortlichen wirtschaftlichen Handelns. Die Stärkung der Bürger*innengesellschaft ist Teil eines nachhaltigen Wirtschaftens. Nicht zuletzt bietet das Netzwerk den Organisationen des Dritten Sektors und der Bürger*innengesellschaft – ob in formell verfassten, stärker strukturierten Verbänden oder in informellen, offenen Netzwerkformen – die Möglichkeit der Selbstreflexion, um ihre eigenen Strukturen daraufhin zu befragen, ob sie optimale Entfaltungsmöglichkeiten für bürgerschaftliches Engagement bieten.
Die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements beschränkt sich nicht auf einzelne Engagementfelder, sondern umfasst sämtliche Gesellschafts- und Politikbereiche. Das Netzwerk stärkt das bürgerschaftliche Engagement im Zusammenspiel von Bürger*innengesellschaft / Drittem Sektor, Staat / Kommunen und Wirtschaft / Arbeitsleben.
Die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements als Ziel des Netzwerks hat zur Folge, dass die Organisationen, Verbände, Zusammenschlüsse, Netzwerke und Initiativen der Bürger*innengesellschaft und des Dritten Sektors in der Mitgliedschaft des Netzwerks ein besonderes Gewicht erhalten. Zugleich trägt das Netzwerk dafür Sorge, dass alle drei gesellschaftlichen Sektoren in den Entscheidungsgremien angemessen vertreten sind. Die Repräsentant*innen von Staat und Kommunen sowie Wirtschaft und Arbeitsleben vertreten die Anliegen des Netzwerks in ihren jeweiligen Sektoren.
Das Netzwerk ist ein pluraler und unabhängiger Zusammenschluss, der selbst über seine Anliegen und Aufgaben entscheidet. Ausgangspunkt aller Überlegungen und Aktivitäten ist die Überzeugung, dass alle Beteiligten durch diese Zusammenarbeit im doppelten Sinne gewinnen: Zum einen können die allen Beteiligten gemeinsamen Ziele zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements mit Synergieeffekten besser und nachhaltiger erreicht werden. Zum anderen gewinnen die einzelnen Mitglieder des Netzwerks für ihre eigene Arbeit neue Einsichten und profitieren von den Erfahrungen anderer Mitgliedsorganisationen. Eine gute Balance zwischen Wahrung des je eigenen Profils der Mitgliedsorganisationen, dem Respekt vor dem Profil anderer und der Zusammenarbeit an den gemeinsamen, bereichsübergreifenden Zielen ist die Stärke eines jeden Netzwerks, so auch die des BBE.
Handlungsweisend für alle Aktivitäten des Netzwerks ist die Anerkennung und Förderung gesellschaftlicher Vielfalt. Das BBE pflegt eine Organisationskultur des Respekts, der gegenseitigen Wertschätzung und gleichberechtigten Teilhabe. Es verpflichtet sich, die Vielfalt innerhalb des Netzwerks zu stärken und in allen Gremien, Publikationen und Veranstaltungen sowie bei der Auswahl von Mitarbeitenden und Partner*innen auf Diversität zu achten.
Die Übernahme von Aufgaben und Projekten erfolgt in einer bereichs- und sektorübergreifenden Perspektive und dient der Feldentwicklung. Daraus sollen Impulse für die bereits bestehenden bereichsspezifischen Arbeitsansätze der Mitglieder entstehen. Wenn Mitglieder bereits in diesen Bereichen tätig sind, soll die Aufgabenübernahme nur abgestimmt erfolgen.
Die Arbeit im Netzwerk beruht auf gegenseitigem Vertrauen und Partnerschaft, dem gegenüber formelle Verträge zurücktreten. Dem entspricht auch, dass bei anstehenden Entscheidungen über Aufgaben und Positionierung Einvernehmlichkeit angestrebt wird und dabei die unterschiedlichen Aufgaben, Traditionen und Sichtweisen der Mitgliedsorganisationen angemessen berücksichtigt werden. Das Netzwerk selbst gewinnt durch dieses Miteinander der Mitgliedsorganisationen und den solchen Zusammenschlüssen eigenen Mehrwert ein eigenständiges, unverwechselbares Profil.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Das Netzwerk führt den Namen »Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement« (BBE).
- Sitz des Netzwerks ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
Absatz 1
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Der Zweck des bundesweiten Netzwerks ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
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Das Netzwerk fördert bürgerschaftliches Engagement als unentbehrliche Voraussetzung des demokratischen Staatswesens. Insbesondere werden Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung und Kultur in ihrem Bestreben gefördert, die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements sichtbar zu machen und die Rahmenbedingungen seiner Förderung zu verbessern.
-
Das Netzwerk fördert im Zusammenspiel von Bürger*innengesellschaft / Drittem Sektor, Staat und Kommunen sowie den Organisationen aus Wirtschaft und Arbeitsleben das bürgerschaftliche Engagement. Alle Aufgaben und Themen werden im Hinblick auf Bedingungen, Anforderungen und Reformbedarfe in Bürger*innengesellschaft / Drittem Sektor, Staat / Kommunen sowie Wirtschaft / Arbeitsleben in ihren wechselseitigen Bezügen bearbeitet.
-
Nach innen gerichtet schafft das Netzwerk die Möglichkeit zu Austausch, Beratung und Kooperation der Mitglieder aus allen drei gesellschaftlichen Sektoren. Nach außen artikuliert das Netzwerk auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene engagementpolitischen und demokratischen Reformbedarf in Bürger*innengesellschaft / Drittem Sektor, Staat / Kommunen und Wirtschaft / Arbeitsleben und trägt durch seine Arbeit, beispielsweise durch seine Arbeitsgruppen und Themenpat*innenschaften, zur Verbesserung der Praxis des bürgerschaftlichen Engagements bei.
-
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung der BBE Geschäftsstelle gemeinnützige GmbH zur Förderung und Pflege der Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung und Kultur vornehmen.
Absatz 2
Das Netzwerk verfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Kompetenzen seiner Mitglieder im Sinne der Präambel insbesondere folgende Aufgaben:
- Identifizierung und Bearbeitung von Fragen des bürgerschaftlichen Engagements,
- Entwicklung von Handlungsempfehlungen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements,
- Anregung von Projekten zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne der Entwicklung neuer Formen und Ansätze mehrsektoraler Kooperationen und Partnerschaften, die als Modelle Impulse für die Praxis liefern sollen. Dabei sollen die Erfahrungen und Kompetenzen der Mitglieder des Netzwerks einbezogen werden,
- Dialog mit und Beratung von Parlamenten, Regierungen, Öffentlichkeit, Wirtschaft, Verbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Akteur*innen,
- Förderung von Beteiligungsmöglichkeiten für engagierte Bürger*innen aus der Praxis des bürgerschaftlichen Engagements,
- Informations- und Erfahrungsaustausch im nationalen, europäischen und internationalen Rahmen,
- Herstellung von Öffentlichkeit zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements,
- Kommunikation der Ergebnisse der Netzwerkarbeit,
- Die Förderung der unter § 2 Absatz 1 Nr. 5 genannten Körperschaft wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
- Das Netzwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Im Sinne von § 55 Absatz 1 Ziffer 1 der Abgabenordnung erhalten Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Bundesnetzwerks keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesnetzwerks. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesnetzwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von Aufwandspauschalen für die ehrenamtliche Tätigkeit ist im Ausnahmefall und im Rahmen des geltenden Rechts grundsätzlich möglich.
- Mittel des Netzwerks dürfen nur für die in den Statuten genannten Zwecke verwendet werden. Näheres regeln die Geschäftsordnungen.
§ 4 - Mitglieder
Absatz 1
- Mitglieder des Netzwerks sind stimmberechtigte und kooperierende Mitglieder. Die Gründungsmitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder des Netzwerks.
- Mitglied kann werden, wer die Ziele und Aufgaben des BBE anerkennt und deren Umsetzung unterstützt.
- Für die Aufnahme gelten folgende Kriterien: Der*Die Antragsteller*in muss
- sich im gesellschaftlichen Miteinander an den Prinzipien Gewaltfreiheit und Toleranz orientieren,
- demokratische Zielsetzungen im Sinne des Grundgesetzes verfolgen,
- die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte anerkennen und
- dem Gemeinwohl und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements verpflichtet sein.
Absatz 2 (Stimmberechtigte Mitglieder aus den drei gesellschaftlichen Sektoren)
- Stimmberechtigte Mitglieder des Netzwerks sind für das bürgerschaftliche Engagement und seine Förderung bundesweit relevante Organisationen, Institutionen und Zusammenschlüsse. Das bundesweite Netzwerk hat stimmberechtigte Mitglieder aus den drei gesellschaftlichen Sektoren:
- Bürger*innengesellschaft und Dritter Sektor,
- Bund, Länder und Kommunen,
- Wirtschaft und Arbeitsleben.
- Aus Bürger*innengesellschaft und Drittem Sektor kann stimmberechtigtes Mitglied im Netzwerk werden, wer:
- · als Organisation für die Förderung bürgerschaftlichen Engagements bundesweite Relevanz hat, was insbesondere durch eine bundesweit ausgerichtete Tätigkeit nachgewiesen ist, und
- auf eine für die Mitarbeit im Bundesnetzwerk angemessene Kontinuität und Stabilität seiner bisherigen Arbeit verweisen kann, was in der Regel durch ein mindestens zweijähriges Bestehen und Wirken nachzuweisen ist, und
- seinen Sitz in Deutschland hat und
- im Falle öffentlicher Zuwendungen den Mittelverwendungsnachweis in Deutschland erbringt.
Vertreter*innen in diesem Sinne können insbesondere sein:- bundesweit relevante Organisationen, Verbände, Zusammenschlüsse, Netzwerke und Bundesinitiativen, die sich den Zielen des bundesweiten Netzwerks verpflichtet fühlen,
- Kirchen und Religionsgemeinschaften,
- bundesweit relevante gemeinnützige Stiftungen,
- bundesweit relevante Bildungs- und Forschungseinrichtungen,
- Parteien und parteipolitische Vereinigungen,
- träger- und bereichsübergreifende Landesnetzwerke zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
- Vertreter*innen von Bund, Ländern und Kommunen im Netzwerk können sein:
- Organisationseinheiten des Bundes,
- Organisationseinheiten der Bundesländer,
- die Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und Kommunen.
- Vertreter*innen der Wirtschaft und des Arbeitslebens können sein:
- Zusammenschlüsse der Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen sowie der Medien auf Bundesebene,
- bundesweit tätige Unternehmen, die in besonderer Weise bürgerschaftliches Engagement fördern.
- Die Vertreter*innen von Bürger*innengesellschaft / Drittem Sektor sind im Bundesnetzwerk in der Mehrzahl.
Absatz 3 (Kooperierende Mitglieder)
- Kooperierende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.
- Kooperierende Mitglieder können werden:
- Organisationen, Verbände, Zusammenschlüsse, Netzwerke und Initiativen aus Bürger*innengesellschaft / Drittem Sektor, die keine bundesweite Relevanz haben,
- einzelne, an den Netzwerkzielen orientierte Kommunen,
- nicht bundesweit tätige Unternehmen, die in besonderer Weise bürgerschaftliches Engagement fördern,
- nicht bundesweit relevante Bildungs- und Forschungseinrichtungen,
- Einzelmitglieder, wenn sie eine herausragende Rolle in der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements einnehmen, zum Beispiel durch Beiträge in der öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder werden durch das Bundesnetzwerk informiert und informieren das Bundesnetzwerk über Vorgänge und Entwicklungen, die die Arbeit des Netzwerks betreffen.
- Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, an der Willensbildung im Bundesnetzwerk durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen mitzuwirken.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Es beauftragt eine*n von ihm legitimierte*n Vertreter*in. Diese Beauftragung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
- Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder des Netzwerks übertragen werden.
- Kooperierende Mitglieder sind nicht in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, haben aber ansonsten alle Rechte und Pflichten als Mitglied im BBE. Details regeln § 12 und § 16.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen
- Das Netzwerk finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen sowie aus privaten und öffentlichen Zuwendungen. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten sind nicht ausgeschlossen.
- Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist zum Ende des ersten Quartals des Jahres fällig.
§ 7 - Aufnahme, Beendigung und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
- Aufnahmeanträge werden durch den Sprecher*innenrat geprüft, der ggf. eine vorläufige Mitgliedschaft beschließt. Die endgültige Aufnahme bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Es bedarf für diese Bestätigung zwei Drittel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Anträge müssen den Mitgliedern fünf Wochen vor einer Aufnahmeentscheidung bekannt gemacht werden.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit der Auflösung der juristischen Person,
- durch Tod der natürlichen Person,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Netzwerk.
- Der Austritt aus dem Netzwerk ist jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres möglich. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
- Ein Ausschluss von Mitgliedern ist bei Verstößen gegen die Statuten des Netzwerks möglich. Dazu bedarf es eines schriftlich begründeten Antrags von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern oder vom Sprecher*innenrat an die Mitgliederversammlung. Dieser Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied zeitnah zuzuleiten. Der Beschluss des Ausschlusses bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile am Vermögen des Netzwerks.
§ 8 - Gremien des Netzwerks
- Gremien des Netzwerks sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Koordinierungsausschuss,
- der Sprecher*innenrat.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien eingerichtet werden. Ihre Aufgaben sind in diesem Fall in den Statuten zu regeln.
- Die Gremien des Netzwerks sind mit den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
- Die Fristen für die Einladung, Tagesordnung und Protokoll sowie alles Weitere regelt die Geschäftsordnung für die Gremien des Netzwerkes.
§ 9 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich gemäß § 4 zusammen. Die Wahrnehmung des Stimmrechts erfolgt gemäß § 11.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn Mitglieder mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl oder der Koordinierungsausschuss mit drei Viertel seiner Stimmen einen schriftlich begründeten Antrag beim Sprecher*innenrat stellt.
- Es ist möglich, die Mitgliederversammlung auch – ohne Anwesenheit am Versammlungsort – als digitale Mitgliederversammlung mittels der elektronischen Kommunikation abzuhalten. Der Sprecher*innenrat entscheidet, welche Form der Mitgliederversammlung gewählt wird und teilt diese bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mit.
§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beschlussfassung über Statuten des Netzwerks,
- Entscheidung über Bildung oder Auflösung einzelner Gremien des Netzwerks,
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Netzwerks nach § 7,
- Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung und Kontrolle der Beschlussumsetzung,
- Entscheidung über die Arbeitsschwerpunkte des Netzwerks (Themenfelder),
- Einsetzung und Bestätigung von Arbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen nach § 16,
- Auflösung von Arbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen,
- Wahl der Mitglieder des Koordinierungsausschusses nach § 12,
- Bestimmung von zwei Kassenprüfer*innen für die Amtszeit des Sprecher*innenrates. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Sprecher*innenrat angehören,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen,
- Verabschiedung des vom Sprecher*innenrat vorgelegten Haushaltes des Netzwerks,
- Abnahme des Rechenschaftsberichts des Sprecher*innenrates,
- Entlastung des Sprecher*innenrates,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Netzwerks nach § 19.
§ 11 – Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
- Jede satzungsgemäß durchgeführte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
- Die Wahl der Mitglieder des Koordinierungsausschusses nach § 12 erfolgt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist Einvernehmen anzustreben. Anderenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Erklärt ein Mitglied, dass es einen Beschluss nicht mittragen kann, so ist auf Verlangen des Mitglieds diese Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen.
- Auf Antrag eines Mitglieds wird ein Gegenstand der Debatte zur Grundsatzfrage erhoben. Jede Grundsatzfrage muss vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begründet werden. Beschlüsse über diesen Gegenstand müssen mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wird mit dieser Mehrheit ein Beschluss gefasst, so hat jedes Mitglied das Recht auf Dokumentation eines abweichenden Votums. Nicht zur Grundsatzfrage können erhoben werden: Personalentscheidungen, Fragen der Geschäftsordnung und finanzielle Fragen.
- Änderungen der Statuten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Zur Auflösung des Netzwerks sind drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Nach außen gerichtete Beschlüsse des Netzwerks haben grundsätzlich empfehlenden Charakter. Hat das Mitglied einem Beschluss nicht zugestimmt, kann das Mitglied gemäß § 11 Ziffer 5 verlangen, dass seine Gegenstimme oder Enthaltung bei Publikationen und Vertretungen nach außen bekannt gemacht wird.
§ 12 – Koordinierungsausschuss
- Der Koordinierungsausschuss besteht aus maximal 40 Mitgliedern und trifft sich mindestens zweimal im Jahr.
- Es ist möglich, die Sitzungen des Koordinierungsausschusses auch als digitale Sitzungen mittels der elektronischen Kommunikation abzuhalten. Der Sprecher*innenrat entscheidet, welche Form gewählt wird und teilt diese in der Einladung mit.
- Die*Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses ist zugleich die*der Vorsitzende des Sprecher*innenrates.
- Bei Entscheidungen des Koordinierungsausschusses ist Einvernehmen anzustreben. Anderenfalls entscheidet der Koordinierungsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Erklärt ein Mitglied des Koordinierungsausschusses, dass es einen Beschluss nicht mittragen kann, so ist auf Verlangen des Mitglieds diese Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen.
- Auf Antrag eines Mitglieds des Koordinierungsausschusses wird ein Gegenstand der Debatte zur Grundsatzfrage erhoben. Jede Grundsatzfrage muss vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begründet werden. Beschlüsse über diesen Gegenstand müssen mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wird mit dieser Mehrheit ein Beschluss gefasst, so hat jedes Mitglied das Recht auf Dokumentation eines abweichenden Votums. Nicht zur Grundsatzfrage können erhoben werden: Personalentscheidungen, Fragen der Geschäftsordnung und finanzielle Fragen.
- Dem Koordinierungsausschuss gehören gewählte, berufene und gesetzte Mitglieder an. Die*Der Vorsitzende des Kuratoriums kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teilnehmen. Die Themenpat*innen und weitere Sprecher*innen der Arbeitsgruppen können als Gäste teilnehmen.
- Maximal 17 Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind gesetzte Mitglieder.
Gesetzte Mitglieder sind Organisationen gemäß der nachstehenden Liste, die jeweils eine*n Vertreter*in in den Koordinierungsausschuss entsenden können.
Folgende Organisationen können als gesetzte Mitglieder – ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Netzwerk vorausgesetzt – jeweils eine*n Vertreter*in in den Koordinierungsausschuss entsenden:
• die beiden christlichen Kirchen,
• ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege,
• der Deutsche Kulturrat,
• der Deutsche Olympische Sportbund,
• der Deutsche Naturschutzring,
• der Deutsche Feuerwehrverband,
• ein bundesweit etablierter Dachverband der engagementfördernden Infrastruktureinrichtungen aus dem Netzwerk für Engagementförderung (derzeit sind dies die Selbsthilfekontaktstellen, Freiwilligenagenturen / -zentren, Senior*innenbüros, Mehrgenerationenhäuser und Bürgerstiftungen),
• der Bundesverband der Deutschen Stiftungen,
• der Deutsche Bundesjugendring,
• der Deutsche Frauenrat,
• die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen,
• die Bundesregierung,
• die Bundesländer,
• die Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften oder eine von den Mitgliedskommunen bestimmte Kommune
• ein Spitzenverband der Arbeitgeber*innen in Deutschland oder ein von den Mitgliedsunternehmen bestimmtes Unternehmen
• der Deutsche Gewerkschaftsbund
• die Migrant*innenorganisationen.
- Berufene Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind die nach § 16 von den Arbeitsgruppen bestimmten Sprecher*innen bzw. ihre Stellvertreter*innen. Sie werden von den Projektgruppen entsandt und stellen maximal zehn Mitglieder des Koordinierungsausschusses.
-
Gewählte Mitglieder des Koordinierungsausschusses werden ad personam aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung frei gewählt. Sie stellen mindestens zehn Mitglieder des Koordinierungsausschusses. In den Koordinierungsausschuss sollen auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Koordinierungsausschusses bis zu vier Mitglieder aus dem Kreis der kooperierenden Mitglieder gewählt werden.
-
Nicht besetzte Plätze des Koordinierungsausschusses sollen durch frei zu wählende Mitglieder besetzt werden.
- Die soziale und persönliche Vielfalt der Gesellschaft soll in der Mitgliedschaft des Koordinierungsausschusses abgebildet werden. Dem Koordinierungsausschuss müssen mindestens zur Hälfte Frauen angehören. Können nicht ausreichend Plätze mit Frauen besetzt werden, sind die Plätze der anderen Geschlechter zu reduzieren. Zwei gewählte Plätze im Koordinierungsausschuss sollen durch Vertreter*innen besetzt sein, die zum Zeitpunkt der Wahl unter 30 Jahre alt sind.
-
Die Amtszeit des Koordinierungsausschusses ist auf drei Jahre begrenzt. Wiederwahl und Wiederberufung sind möglich. Der Koordinierungsausschuss bleibt bis zur statutengemäßen Wahl eines neuen im Amt.
§ 13 – Aufgaben des Koordinierungsausschusses
Die Aufgaben des Koordinierungsausschusses sind:
- die Wahl der*des Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses, zugleich Vorsitzende*r des Sprecher*innenrates,
- die Wahl der weiteren vier Mitglieder des Sprecher*innenrates,
- die Beratung über die Weiterentwicklung der Statuten,
- die Beratung und Beschlussfassung der Geschäftsordnungen und der Finanzordnung des Bundesnetzwerks,
- Beschlussfassung zu Anträgen an den Koordinierungsausschuss und Kontrolle der Beschlussumsetzung,
- Beratung mit dem Sprecher*innenrat über weitere Aufgaben der Geschäftsstelle,
- Entgegennahme des Berichts von Sprecher*innenrat und Geschäftsstelle,
- die Einsetzung von Ad-hoc-Gruppen nach § 16,
- die Bündelung und Zusammenführung der Ergebnisse von Arbeits- und Ad-hoc-Gruppen,
- die Beratung und Beschlussfassung von Strategien und Konzepten der Netzwerkarbeit,
- der Beschluss über die Erstellung von Positionspapieren, Stellungnahmen etc. und deren Verabschiedung,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen des Netzwerks,
- die Vorbereitung von Veranstaltungen, Aktionen, Wettbewerben etc.,
- Vorschläge zur Änderung von Mitgliedsbeiträgen an die Mitgliederversammlung,
- die vorläufige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 7.
§ 14 – Sprecher*innenrat
- Der Sprecher*innenrat hat maximal fünf Mitglieder. Neben der*dem Vorsitzenden werden vier Mitglieder durch den Koordinierungsausschuss aus seinem Kreis gewählt. Dabei sollen drei Vertreter*innen aus dem Bereich Bürger*innengesellschaft / Dritter Sektor sowie jeweils ein*e Vertreter*in aus den Bereichen Staat / Kommunen sowie Wirtschaft / Arbeitsleben kommen. Dem Sprecher*innenrat sollen Frauen und Männer angehören.
- Die*Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses ist in dieser Funktion auch Vorsitzende*r des Sprecher*innenrates (vgl. § 12). Die weiteren Mitglieder des Sprecher*innenrates gelten als Stellvertreter*innen der*des Vorsitzenden. Die Amtszeit ist auf drei Jahre begrenzt. Wiederwahl ist möglich. Der Sprecher*innenrat ist so lange im Amt, bis eine reguläre Neuwahl durch den Koordinierungsausschuss erfolgt ist.
- Mitglieder des Sprecher*innenrates können im Falle permanenter Abwesenheit oder bei Verstößen gegen die Statuten des Netzwerks durch den Koordinierungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
- Der Sprecher*innenrat hat die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben in fachlichen Themenfeldern befristet zu delegieren, wobei die Letztverantwortung beim Sprecher*innenrat bleibt. Eine Übertragung des Stimmrechts im Sprecher*innenrat ist damit nicht verbunden. Er ist gehalten, hierfür zunächst Mitglieder des Koordinierungsausschusses zu gewinnen. Wenn dies nicht gelingt, kann er auf Mitglieder aus den Mitgliedsorganisationen zurückgreifen, die ihm aus dem Koordinierungsausschuss empfohlen werden. Es besteht regelmäßige Berichtspflicht der beauftragten Personen gegenüber dem Sprecher*innenrat. Der Koordinierungsausschuss ist auf seiner nächsten Sitzung über die Beauftragung und das Themenfeld zu informieren.
- Den Mitgliedern des Sprecher*innenrates kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für ihre Tätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.
§ 15 – Aufgaben des Sprecher*innenrates
- Der Sprecher*innenrat vertritt das Netzwerk nach außen. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Sprecher*innenrates gemeinsam. Der Sprecher*innenrat ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Koordinierungsausschusses gebunden. Die Meinungsbildung in den Arbeits- und Ad-hoc-Gruppen soll in die Vertretungsarbeit des Sprecher*innenrates einfließen.
- Der Sprecher*innenrat berichtet auf der jährlichen Mitgliederversammlung über die Arbeit des Bundesnetzwerks und legt darüber Rechenschaft ab. Er legt der Mitgliederversammlung einen jährlichen Geschäftsbericht und einen Haushaltsplan des Netzwerks vor. Er berichtet dem Koordinierungsausschuss regelmäßig über seine Arbeit.
- Der Sprecher*innenrat trägt die Verantwortung für den Haushalt und die Rechnungslegung des Netzwerks gegenüber der Mitgliederversammlung. Er benennt dafür aus seinen Reihen eine*n Schatzmeister*in.
- Der Verein stellt den Sprecher*innenrat in Fällen leichter Fahrlässigkeit von Regressansprüchen frei.
- Der Sprecher*innenrat führt die laufenden Geschäfte des Netzwerks. Er hat die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle und ist ihr gegenüber weisungsberechtigt. Die Entscheidungen über die Aufgaben der Geschäftsstelle trifft er im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss.
- Im Falle der Einrichtung eines Kuratoriums beruft der Sprecher*innenrat mit einstimmiger Entscheidung die Mitglieder des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss.
- Alles Weitere regeln die Geschäftsordnungen für die Gremien und die Geschäftsstelle des BBE.
§ 16 – BBE-Themenfelder
- Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Arbeitsschwerpunkte des Netzwerks, sogenannte BBE-Themenfelder, einsetzen, bestätigen und auflösen. Die Themenfelder werden durch Arbeits-, Ad-hoc-Gruppen oder Themenpat*innenschaften bearbeitet.
- Die Arbeitsgruppen wählen auf ihrer ersten Sitzung jeweils eine*n Sprecher*in und maximal zwei Stellvertreter*innen. Die Themenpat*innen werden durch den Sprecher*innenrat ernannt. Die Sprecher*innen der Arbeitsgruppen sowie die Themenpat*innen müssen Mitglieder im BBE sein.
- Die Sprecher*innen der Arbeitsgruppen bzw. ihre Stellvertreter*innen sind in dieser Funktion nach § 12 stimmberechtigte Mitglieder des Koordinierungsausschusses (eine Stimme je AG).
- Mitgliederversammlung und Koordinierungsausschuss können mit Zweidrittelmehrheit Ad-hoc-Gruppen einsetzen und auflösen. Sie sollen einen inhaltlich und zeitlich begrenzten Auftrag erhalten.
- Die Themenpat*innen und die Sprecher*innen der Ad-hoc-Gruppen haben grundsätzlich Gaststatus in den Sitzungen des Koordinierungsausschusses.
- Die Arbeits- und Ad-hoc-Gruppen sowie die Themenpat*innen erstatten dem Koordinierungsausschuss regelmäßig Bericht. Die Ergebnisse der Gruppen werden in der Mitgliederversammlung vorgestellt und diskutiert.
- Ad-hoc-Sprecher*innen sowie Themenpat*innen treffen sich zusammen mit dem Sprecher*innenrat im Rahmen der BBE-Agendakonferenz mindestens einmal jährlich zum Austausch.
- Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung für die BBE-Themenfelder.
§ 17 – Kuratorium
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium eingerichtet werden.
- Dem Kuratorium gehören Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens an, die durch ihr Ansehen in der Öffentlichkeit, ihr Amt oder ihre Kompetenz in besonderer Weise das Anliegen und die Themen des Netzwerks in Öffentlichkeit, Politik und Wirtschaft fördern.
- Das Kuratorium unterstützt und begleitet das Netzwerk in seiner Arbeit durch sein öffentliches Ansehen. Es gibt Anregungen für die Arbeit und Fortentwicklung des Netzwerks.
- Das Kuratorium soll sich in der Regel einmal im Jahr treffen.
- Das Kuratorium benennt eine*n Vorsitzende*n. Die*Der Vorsitzende des Kuratoriums kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses nach § 12 teilnehmen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden gemäß § 15 Absatz 6 berufen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden für einen Zeitraum von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
§ 18 – Geschäftsstelle
- Das Bundesnetzwerk unterhält eine Geschäftsstelle in Berlin.
- Die Geschäftsführung des BBE nimmt grundsätzlich an allen Sitzungen der Gremien des Netzwerks mit beratender Stimme teil. Die leitenden Mitarbeiter*innen des BBE nehmen in der Regel an allen Sitzungen der Gremien des Netzwerks mit beratender Stimme teil.
- Die Geschäftsstelle erbringt Dienstleistungen für die Gremien des Netzwerks. Sie leistet nach Abstimmung mit dem Sprecher*innenrat Öffentlichkeitsarbeit für das Netzwerk und nimmt auf der Arbeitsebene Außenkontakte wahr. Über weitere Aufgaben der Geschäftsstelle entscheidet der Sprecher*innenrat im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss.
- Die Geschäftsstelle ist an die fachliche Weisung des Sprecher*innenrates gebunden.
- Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
§ 19 – Auflösung des Netzwerkes
- Die Auflösung des Bundesnetzwerks kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Auflösungsbeschluss ausdrücklich Gegenstand der Tagesordnung ist.
- Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks des Netzwerks fällt das nach Abwicklung der Auflösung verbleibende Vermögen des Netzwerks an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Bei Auflösung des Netzwerks sind der Sprecher*innenrat oder von ihm Bevollmächtigte für die Abwicklung der Auflösung verantwortlich.